Dienstag, 7. Januar 2014

Frauenbeauftragte an Hochschulen

Ich bin mal wieder auf etwas ganz besonders Interessantes gestoßen...wusstet ihr, dass die Hochschulen Frauenbeauftragte haben? Genau, richtig gehört...und das famose daran ist, dass diese Aufgabe auch noch im bayerischen Hochschulgesetz festgelegt wurde. So besagt Art. 4 folgendes:

(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist eine Steigerung des Anteils der Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft.

(2) Frauenbeauftragte achten auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende; sie unterstützen die Hochschule in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1. Frauenbeauftragte werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultät vom Fakultätsrat aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gewählt. Für die Hochschule gewählte Frauenbeauftragte gehören der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat, für die Fakultäten gewählte Frauenbeauftragte dem Fakultätsrat und den Berufungsausschüssen (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayHSchPG) als stimmberechtigte Mitglieder an. Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung der Frauenbeauftragten in sonstigen Gremien; sie kann vorsehen, dass für Frauenbeauftragte stellvertretende Frauenbeauftragte bestellt werden.

(3) Die Hochschule stellt den Frauenbeauftragten zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. Frauenbeauftragte sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet werden.

(4) Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Gremien ist anzustreben.

(5) Gesetzliche Bestimmungen für Frauenbeauftragte gelten auch für männliche Frauenbeauftragte.

Da sieht man mal, sogar die Hochschulen haben die Zeichen der Zeit erkannt und schon erste Schritte eingeleitet. Ich kann nicht beurteilen, wie eine realistische Umsetzung sich genau darstellt und ob es mit der Umsetzung so funktioniert. Aber ich finde dies durchaus sehr lobenswert und finde ebenfalls, dass es einer Erwähnung hier würdig ist.

Ich habe mir vorgenommen, dieses Thema später einmal weiter aufzugreifen. Vielleicht bietet sich ja eine Frauenbeauftragte (oder auch ein Frauenbeauftragter) als Gesprächspartner an, bei dem ich weitere Informationen erhalte.

Bis dahin freue ich mich über den Zuspruch in den Hochschulen. Dies sollte viel öfters umgesetzt werden. Warum nur in Hochschulen, warum nicht auch in Unternehmen, weiteren öffentlichen Institutionen und und und?

Die Hochschulen machen es uns vor...wir müssen es nur aufgreifen.

Ach ja...und dass Bayern hier Vorreiter ist, wundert mich kein bisschen ;)

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