Freitag, 24. Januar 2014
Zu hoch qualifiziert mit 25?!
Donnerstag, 23. Januar 2014
Förderung des Arbeitsmarktfonds
Samstag, 18. Januar 2014
Frauen und Teilzeit
Hauptgrund für das Missverhältnis ist der Studie zufolge für viele Frauen das Problem, Karriere und Familie zu vereinbaren. Viele Frauen arbeiten in Teilzeit, insbesondere Mütter: Bei 25- bis 54-Jährigen mit Kindern in Schule oder Ausbildung sind es 62 Prozent. Zum Vergleich: In Frankreich liegt der Anteil nur bei 26 Prozent.
Allerdings gibt es auch hier positive Entwicklungen. Die Einführung der Elternzeit in Deutschland im Jahr 2007 hat dazu geführt, dass mehr Väter eine Auszeit nehmen. 2007 waren es lediglich 9 Prozent, Ende 2010 waren es bundesweit über 25 Prozent. Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist die Erwerbsquote von Müttern, deren Partner in Elternzeit ist, doppelt so hoch wie von Müttern, deren Partner nicht in Elternzeit ist."
Freitag, 10. Januar 2014
Frauen in der Arbeitswelt
Hauptgrund für das Missverhältnis ist der Studie zufolge für viele Frauen das Problem, Karriere und Familie zu vereinbaren. Viele Frauen arbeiten in Teilzeit, insbesondere Mütter: Bei 25- bis 54-Jährigen mit Kindern in Schule oder Ausbildung sind es 62 Prozent. Zum Vergleich: In Frankreich liegt der Anteil nur bei 26 Prozent.
Allerdings gibt es auch hier positive Entwicklungen. Die Einführung der Elternzeit in Deutschland im Jahr 2007 hat dazu geführt, dass mehr Väter eine Auszeit nehmen. 2007 waren es lediglich 9 Prozent, Ende 2010 waren es bundesweit über 25 Prozent. Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist die Erwerbsquote von Müttern, deren Partner in Elternzeit ist, doppelt so hoch wie von Müttern, deren Partner nicht in Elternzeit ist."
Mittwoch, 8. Januar 2014
Die Sache mit dem Frauenwahlrecht
Dienstag, 7. Januar 2014
Frauenbeauftragte an Hochschulen
(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist eine Steigerung des Anteils der Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft.
(2) Frauenbeauftragte achten auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende; sie unterstützen die Hochschule in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1. Frauenbeauftragte werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultät vom Fakultätsrat aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gewählt. Für die Hochschule gewählte Frauenbeauftragte gehören der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat, für die Fakultäten gewählte Frauenbeauftragte dem Fakultätsrat und den Berufungsausschüssen (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayHSchPG) als stimmberechtigte Mitglieder an. Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung der Frauenbeauftragten in sonstigen Gremien; sie kann vorsehen, dass für Frauenbeauftragte stellvertretende Frauenbeauftragte bestellt werden.
(3) Die Hochschule stellt den Frauenbeauftragten zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. Frauenbeauftragte sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet werden.
(4) Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Gremien ist anzustreben.
(5) Gesetzliche Bestimmungen für Frauenbeauftragte gelten auch für männliche Frauenbeauftragte.